Steuern sparen mit der Einblasdämmung
Nachdem wir in den letzten News-Beiträgen einiges über Fördermöglichkeiten bei der Einblasdämmung geschrieben haben, erreichten uns einige Fragen zu den Steuern. Darum heute:
Steuern sparen mit Einblasdämmung am Haus – Förderung nach § 35c EStG
Mit einer Einblasdämmung können Hausbesitzer in Deutschland direkt Steuern sparen, wenn sie ihre Immobilie selbst nutzen und energetisch sanieren. Die steuerliche Förderung ist im § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und gilt für selbstgenutzte Wohngebäude, die älter als zehn Jahre sind.
So funktioniert die Steuerersparnis
- 20 % der Investitionskosten für die Einblasdämmung können von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 40.000 € pro Objekt.
- Die Förderung wird auf drei Jahre verteilt:
- Im ersten Jahr: 7 % der Gesamtkosten (max. 14.000 €)
- Im zweiten Jahr: 7 % der Gesamtkosten (max. 14.000 €)
- Im dritten Jahr: 6 % der Gesamtkosten (max. 12.000 €).
Es ist kein gesonderter Antrag notwendig. Die Kosten werden einfach in der Steuererklärung angegeben.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
- Die Einblasdämmung muss von einem zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden.
- Es muss eine Rechnung sowie eine Fachunternehmererklärung eingereicht werden, die die normgerechte Ausführung bestätigt.
- Die Förderung gilt für Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029.
Wichtig: Sie müssen sich entscheiden
Neben der steuerlichen Absetzbarkeit gibt es auch Zuschüsse vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) von bis zu 20 % der Investitionskosten. Diese beiden Förderungen dürfen jedoch nicht kombiniert werden – man muss sich für eine Variante entscheiden. Am besten, Sie lassen sich beraten.